Vereinssatzung Bleeding4Metal

Fassung vom 19.12.2024

  1. Präambel:
  2. Der Verein wird aus Leidenschaft zum Heavy Metal und seinen artverwandten Musikstilen betrieben. Wir wollen in unserer Berichterstattung die Leser mit unserer Freude an dieser Tätigkeit und an der Musik anstecken und auch in unserer Freizeittätigkeit ein größtmögliches Maß an journalistischer Qualität und professionellem Handeln aufbieten. Unsere Mitglieder verstehen sich als Einheit in der Vielfalt und bezeichnen unsere Gesamtheit als "Crew", bei der sie selbst "Crewmitglieder" sind. Wir stehen für Toleranz unterschiedlicher Weltansichten und achten die künstlerische Freiheit, lehnen extremistische Haltungen aber ab.
  3. § 1 Zweck
    1. § 1.1 Bleeding4Metal ist eine Vereinigung von Freizeitautoren, die unter dem Namen "Bleeding4Metal" ein gemeinsames Online-Magazin für breit gefächerte Informationen aus der Metal-Szene betreiben.
    2. § 1.2 Bleeding4Metal verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Sämtliche Geldeinnahmen werden ausschließlich für den Betrieb des Online-Magazins sowie zur Deckung der dem Betrieb nahestehender Kosten aufgewendet. Rücklagen gelten als Vereinseigentum.
  4. § 2 Sitz
    1. § 2.1 Der Vereinssitz ist 56218 Mülheim-Kärlich, Deutschland.
    2. § 2.2 Der Verwaltungssitz ist der jeweilige Wohnort des Headquarters.
  5. § 3 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
    1. § 3.1 Gemäß Sprachgebrauch von Bleeding4Metal wird der Vorsitz folgend als "Headquarter" bezeichnet. Zusätzlich kann ein Vertreter benannt sein. Die Benennung erfolgt per Zusatz "Headquarter-Vertretung" in der Online-Übersicht der Crewmitglieder. Von der Vereinsgründung bis zur Durchführung der ersten regulären Headquarter-Wahl liegt die Headquarter-Rolle bei Stefan Machwirth.
    2. § 3.2 Folgende Rollen gehören neben dem Headquarter dem Vereinsvorstand an:
      1. Postoffice-Leitung (Verantwortlichkeit für die Pflege der Joblisten, Jobzuteilungen, Jobtermine)
      2. Editoren-Leitung (Verantwortlichkeit für die Freischaltprozesse, Korrekturen und Styleguides)
      3. Social Media-Leitung (Verantwortlichkeit für die Präsenzen und Arbeitsprozesse auf unseren Social Media-Kanälen)
      4. Kassenwart (Verantwortlichkeit für die Vereinskasse, Einnahmen und Ausgaben)
    3. § 3.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch eine jährliche Wahl im Amt bestätigt bzw. eingesetzt. Die Übernahme mehrerer Rollen durch eine Person ist möglich. Für jede zu wählende Rolle gilt ein Quorum von 50%, d. h. 50% der abgegebenen Stimmen während des Wahlgangs müssen auf Bewerber entfallen und dürfen nicht ungültig oder Enthaltungen sein. Wird das Quorum nicht erfüllt, ist der Wahlgang für die betroffene Rolle ohne Ergebnis.
    4. § 3.4 Gibt es kein gültiges Wahlergebnis für das Headquarter oder treten das Headquarter sowie seine Vertretung zurück, wird sich der restliche Vorstand auf einen kommissarischen Ersatz einigen und binnen 6 Wochen eine Neuwahl des Headquarters durchführen. Kommt es auch nach 6 Wochen nicht zu einer gültigen Wahl des Headquarters, wird der Verein aufgelöst.
    5. § 3.5 Nach der Wahl des Headquarters wird der Zweitplatzierte durch einen zweiten Wahlgang als Headquarter-Vertretung bestätigt. Gab es keinen zweiten Kandidaten, können sich noch weitere Kandidaten zur Wahl der Headquarter-Vertretung aufstellen. Gibt es keine Kandidaten oder kein gültiges Wahlergebnis bei der Vertreterwahl, einigt sich der Vorstand auf einen kommissarischen Ersatz.
    6. § 3.6 Gelingt es nicht, eine Rolle außerhalb des Headquarters und seiner Vertretung zu besetzen, oder tritt jemand in einer solchen Rolle zurück, bestimmt der restliche Vorstand einen kommissarischen Ersatz.
    7. § 3.7 Das Headquarter setzt den Wahltermin pro Kalenderjahr fest. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens 8 Wochen im Voraus, in denen Kandidaturen für die Vorstandsrollen eingereicht werden können.
    8. § 3.8 Für die Durchführung der Wahl ist keine Versammlung lokal oder online vorgeschrieben. Die Wahl kann nach § 32 (3) BGB über ein geeignetes Umfrage- und Online-Poll-Werkzeug durchgeführt werden. Im Falle einer Online-Wahl werden der Crew 2 Wochen zur Abgabe der Stimmen eingeräumt. Stimmberechtigt sind alle festen Crewmitglieder.
    9. § 3.9 Für den Inhalt und die Richtigkeit der Artikel sind die jeweiligen Autoren verantwortlich - eine redaktionelle Überarbeitung erfolgt nur im formellen Sinne. Eine Zensur findet nicht statt.
  6. § 4 Finanzierung
    1. § 4.1 Die Finanzierung erfolgt durch geringfügige Beiträge, die von den festen Crewmitgliedern inkl. Vereinsvorstand entrichtet werden. Die Festsetzungen der Beitragshöhe sowie des Entrichtungsintervalls erfolgen durch den Kassenwart bedarfsweise anhand des Verhältnisses zwischen Rücklagen und prognostizierten Kosten. Eine Deckelung auf maximal 3,00 Euro pro Monat und Crewmitglied ist dabei festgeschrieben. Die Abrechnung der Beiträge erfolgt im Voraus.
    2. § 4.2 Die Finanzen werden treuhänderisch geführt. Nach einem Kalenderjahr erfolgt unaufgefordert ein Rechenschaftsbericht über die Kosten und Einnahmen durch den Kassenwart in Form eines tabellarischen Kassenbuchs.
    3. § 4.3 Finanzielle Spenden und Beitragsüberschüsse werden primär zur Aufstockung eines Sozialfonds verwendet. Aus diesem Sozialfonds können in begründeten Fällen die Mitgliedsbeiträge für Crewmitglieder übernommen werden, die einen finanziellen Engpass haben. Die maximale Gesamthöhe des Fonds ist auf 20% der am 1. Januar eines Jahres erwarteten Mitgliedsbeiträge für das Gesamtjahr gedeckelt und wird zum Jahresbeginn festgeschrieben und bei Überhöhung die überschüssigen Werte des Sozialfonds wieder buchhalterisch in das reguläre Vereinsvermögen übertragen.
  7. § 5 Aufnahme, Teilnahme und Ausscheiden
    1. § 5.1 Neue Crewmitglieder müssen im Vorfeld einen Eignungsnachweis in Form von zwei Probe-Reviews abgeben. Die Probe-Reviews werden nicht veröffentlicht und alle Rechte bleiben bei den Autoren. Über eine Eignung entscheidet das Headquarter.
    2. § 5.2 Nach Aufnahme bei Bleeding4Metal durchläuft ein neues Crewmitglied eine Probezeit von 3 Monaten (gerechnet ab erstem Artikel). In dieser Zeit ist die Mitgliedschaft kostenfrei. Anhand des bisherigen Einsatzes entscheidet das Headquarter nach den 3 Monaten über eine Aufnahme als Vollmitglied.
    3. § 5.3 Ein verpflichtendes Pensum für die Mitarbeit bei Bleeding4Metal wird nicht festgelegt. Stattdessen bestimmt das Maß der Arbeit jedes Crewmitglied anhand der vorhandenen Freizeit individuell. Die Wünsche nach bestimmten Artikel-Jobs werden berücksichtigt, wobei die Crewmitglieder grundsätzlich auf genügend Vielfalt und Auswahlmöglichkeiten zu achten haben, falls auf manche Jobs zu viele Interessenten kommen.
    4. § 5.4 Ein Ausscheiden aus Bleeding4Metal steht jedem Crewmitglied ohne Einhalten von Kündigungsfristen frei. Bereits namentlich zugeteilte Arbeiten müssen vor dem Ausscheiden abgeschlossen sein. Eventuell gezahlte Beiträge über das Ausscheidungsdatum hinaus werden zurückerstattet, wobei angebrochene Kalendermonate voll berechnet werden.
    5. § 5.5 Ein Crewmitglied kann vom Headquarter ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten wiederholt schädigend für den Ruf von Bleeding4Metal war. Hierzu zählen insbesonders selbstverschuldete Verzögerungen in der vereinbarten Artikelarbeit nach erhaltener Vorleistung (Promo-Bemusterung, Gästelistenplatz o. ä.), größere Rückstände in den Beiträgen, aber auch schädigender Umgang mit unseren Partnern. Vor dem Ausschluss muss durch das Headquarter mindestens eine Mahnung ergangen sein.
  8. § 6 Auflösung
    1. § 6.1 Bleeding4Metal kann durch einen 2/3-Beschluss der Crewmitglieder aufgelöst werden.
    2. § 6.2 Über eine Auflösung ist zwangsläufig abzustimmen, wenn die Anzahl der Crewmitglieder unter 7 gefallen ist. Sollte in diesem Fall eine Weiterführung beschlossen werden, ist diese Abstimmung bei unveränderter Mitgliederzahl jeweils nach spätestens 6 Monaten zu wiederholen. Die Abstimmungen erfolgen nach den gleichen Regeln wie zur Wahl des Vereinsvorstands (s. § 3.6).
    3. § 6.3 Eine Auflösung tritt unmittelbar in Kraft, wenn nur noch 3 Crewmitglieder Bleeding4Metal angehören oder das Headquarter nach zwei Wahlgängen im maximal 6-wöchigen Abstand nicht besetzt werden konnte.
    4. § 6.4 Im Falle einer Auflösung werden bestehende finanzielle Rücklagen auf die zum Zeitpunkt der Auflösung noch bestehenden festen Crewmitglieder (ohne Probezeit) aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist das einfache Verhältnis der Artikelzahlen in den vergangenen 3 Kalendermonaten.
  9. § 7 Satzungsänderungen
    1. § 7.1 Die Satzung kann auf Antrag nach den jeweils geltenden Vorschriften des § 33 BGB geändert werden.
    2. § 7.2 Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens 3 Wochen allen Crewmitgliedern zur Diskussion bereitgestellt werden.
    3. § 7.3 Die Abstimmung erfolgt nach den gleichen Regeln wie zur Wahl des Vereinsvorstand (s. § 3.6).
  10. § 8 Sonstiges
    1. § 8.1 Die Besprechung eines Künstlers bedeutet nicht, dass Bleeding4Metal oder seine Crew auch dessen Weltanschauung oder politische Ausrichtung teilen.
    2. § 8.2 Die Verbreitung von strafrechtlich bedenklichen Inhalten ist untersagt.
    3. § 8.3 Die Namensrechte von Bleeding4Metal liegen nach § 35 BGB bei Stefan Machwirth. Diese werden über die Dauer des Bestehens von Bleeding4Metal kostenfrei für die Nutzung als Vereinsnamen überlassen. Im Falle seines Ausscheidens gilt dieses Nutzungsrecht weiterhin.
    4. § 8.4 Natanael Mignon ist als Gründer von Bleeding4Metal nach § 35 BGB dauerhaftes Ehrenmitglied in der Crew und von Beiträgen befreit.
    5. § 8.5 Sämtliche schöpferischen Beiträge auf Bleeding4Metal sind urheberrechtlich geschützt. Hierunter fallen insbesondere Artikelbeiträge, Fotos sowie die Erkennungszeichen von Bleeding4Metal (Logos, Schriftzüge, Videojingles und Vergleichbares). Eine Drittverwertung ist ausschließlich in einer vollständigen oder auszugsweisen (aber unveränderten) Form gestattet, welche die deutliche Quellenangabe auf Bleeding4Metal enthält und dazu dient, unsere Arbeit einer weiteren Zielgruppe zu präsentieren oder daraus zu rezitieren.
    6. § 8.6 Mit dem Beisteuern von Fotos, Artikeln oder ähnlichen urheberrechtlich geschützten Werken zu Bleeding4Metal wird dem Verein ein dauerhaftes und nicht-ausschließliches Nutzungsrecht hierfür eingeräumt, solange dieses erkennbar im Rahmen einer offiziellen Publikation geschieht. Wurde für die Artikel eine Vorleistung im Namen von Bleeding4Metal erworben (Promo, Gästelistenplatz, Interviewtermin o.ä.) erklärt sich der Urheber automatisch bereit, bei einer anderweitigen öffentlichen Nutzung einen Verweis auf Bleeding4Metal hinzuzufügen.
    7. § 8.7 Sämtliche für die Arbeit in Bleeding4Metal erhaltenen Bemusterungen gehen - soweit nicht anders bestimmt - zur ausschließlichen Verwendung in den dauerhaften Besitz des Crewmitglieds über. Besondere Vereinbarungen der Urheber- und Nutzungsrechteinhaber (insbesonders vorgegebene Weitergabe- und Veräußerungsverbote) haben dabei Beachtung zu finden und erfordern höchstmögliche Sorgfalt.